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Kaufberatung5 min Lesezeit

Die Tücken des Kaufvertrages

Was Sie beim Kauf eines Bootes vom Bootshändler beachten sollten

Die Tücken des Kaufvertrages
© Boat24

Worauf muss man beim Kauf eines Schiffes vom Bootshändler achten? Was ist der typische Inhalt eines Kaufvertrages? Der auf Yacht-Recht spezialisierte Hamburger Anwalt Ole Hecht erklärt, worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt.

Von Ole Hecht, veröffentlicht am 20.01.2016

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Boot verkaufen

1. Wer genau ist der Verkäufer?

Die Hersteller von Serienbooten verkaufen ihre Boote meist nicht direkt an Endverbraucher, sondern an Händler, die sie dann weiterverkaufen. Daraus ergibt sich, dass sich der Käufer im Falle eines späteren Mangels nicht an die Werft, sondern an den Händler wenden muss. Deshalb sollte der Käufer berücksichtigen, wo der Händler seinen Geschäftssitz hat und über welche Infrastruktur er verfügt. So ist es ein Vorteil, wenn der Händler in der Nähe des Heimathafens ansässig ist. Noch besser: er verfügt selber über eine Werft.

Wer bei einem deutschen Bootshändler kauft, aber sein Boot auf einen Liegeplatz in einem anderen Land legen möchte, sollte dort auf einen lokalen Ansprechpartner des Händlers zurückgreifen können, der den Aftersales-Service übernimmt.

Wenn der Händler in eine Insolvenz gerät, verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche. Deshalb sollte er sich über die Firmengeschichte, die Rechtsform und eventuell die Liquidität des Händlers informieren.

Übliche Rechtsform ist die GmbH, die ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Sie muss aber ihre Jahresbilanz veröffentlichen, und so kann der Käufer einen groben Einblick über die Liquidität erhalten. Vorsicht ist vor allem geboten, wenn der Händler die Rechtsform Limited (Ltd.) und den Geschäftssitz in einem der internationalen Steuerparadiese gewählt hat.

2. Vertragsabschluss

Hat sich der Käufer für ein Boot und dessen Ausstattung entschieden, unterschreibt er in der Regel eine verbindliche Bestellung. Darin muss das Boot genauestens beschrieben sein. Außerdem wird festgehalten, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers Anwendung finden. Die muss der Käufer auf jeden Fall ausgehändigt bekommen. Dieses „Kleingedruckte“ sollte er auch lesen, da darin wichtige Regelungen festgehalten sind.

Obwohl der Vertrag erst zu Stande kommt, wenn der Händler die Bestellung innerhalb von vier Wochen annimmt, sollte dem Käufer klar sein, dass er sich mit Abgabe der Bestellung rechtlich bindet. Der Bestellvorgang basiert darauf, dass der Händler beim Bootshersteller den voraussichtlichen Liefertermin und die Lieferbarkeit der gewünschten Ausstattung prüfen muss.

3. Vertragsgegenstand

In der Regel enthält die Bestellung eine Formulierung, dass ein bestimmtes Modell gemäß „Standardspezifikation“ bestellt wird. In der Spezifikation sind grundsätzliche Daten wie Länge, Breite, Gewicht, Segelfläche und Ausstattung aufgeführt.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Spezifikationen in der Regel einen Vermerk enthalten, dass es sich um „Circa-Angaben“ handelt und diese nicht verbindlich sind.

Daneben wird der Bestellung eine Liste mit den möglichen Sonderausstattungen
beigefügt, in der die gewählten Sonderwünsche angekreuzt werden. Wie auch in der Standardspezifikation finden sich dort recht offene Formulierungen wie z. B. „Standardrigg“ oder „Klimaanlage“.

So kann es problematisch werden, wenn der Käufer das Boot auf der Messe besichtigt und sich daraus konkrete Vorstellungen zur Ausstattung ergeben. Er hat sich zum Beispiel Hersteller und Typ der Klimaanlage gemerkt und geht davon aus, dass sein Boot genau mit dieser ausgestattet sein wird. Bei der Auslieferung stellt er aber fest, dass eine vergleichbare Anlage von einem anderen Hersteller installiert ist. Da lediglich die Lieferung einer „Klimaanlage“ vereinbart wurde, hat der Käufer aber nur Anspruch auf Lieferung einer Apparatur nach üblicher „Art und Güte“ und nicht auf das konkrete Gerät.

Solche Produktumstellungen beruhen häufig nicht auf Bösartigkeit oder Kostengründen, sondern auf Produktumstellungen oder Lieferschwierigkeiten bei dem Zulieferer des Herstellers. Wenn der Käufer möchte, dass sein Boot mit einem konkreten Produkt von einem bestimmten Bootshersteller ausgestattet werden soll, sollte es in der Bestellung ausdrücklich vermerkt werden.

4. Zahlungsbedingungen

In der Bootsbranche ist üblich, dass der Kaufpreis in drei Raten gezahlt wird. Bei Vertragsschluss ist die erste Anzahlung in Höhe von 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises fällig, 30 bis 50 Prozent wird bei Baubeginn des Bootes gezahlt und der Rest bei Übergabe.

Wie erwähnt, ist der Käufer ohnehin dem Insolvenzrisiko des Händlers ausgesetzt. Dieses Risiko ist besonders bedrohlich, wenn das Boot noch nicht ausgeliefert wurde und der Käufer somit keine Sicherheit für seine Anzahlung hat. Gerade bei sehr teuren Booten kann das Risiko verringert werden, wenn der Bootshändler eine Anzahlungsbürgschaft seiner Bank vorlegt. Wer die Kosten dafür zu tragen hat, ist Verhandlungssache.

5. Lieferbedingungen

Boote werden von Herstellern grundsätzlich ab Werk („ex works“) transportfertig an die Bootshändler ausgeliefert. Manchmal enthalten AGB von Händlern daher die Bestimmung, dass der Erfüllungsort des Kaufvertrages das Werk des Bootsherstellers ist. Das sollte der Käufer ablehnen und darauf bestehen, dass der Erfüllungsort beim Händler liegt. Es ist aber üblich, dass der Eigner die Kosten des Transportes übernimmt.

Um Transportkosten kann sich allerdings lohnen, das Boot am Werk des Herstellers zu übernehmen, sofern dieses am Wasser liegt. Die Überführung kann auch als Testfahrt genutzt werden, so dass evtl. Mängel noch vor Ort behoben werden können.

Die Bedingungen sehen vor, dass der Eigner das Boot abnehmen muss. Den Begriff der Abnahme kennt das Kaufrecht grundsätzlich aber nicht. Ohne dessen rechtlichen Bedeutung zu vertiefen, sollte ein Eigner darauf achten, dass sichtbare Mängel in dem Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Er läuft sonst Gefahr, dass der Händler argumentiert, dass der Mangel bei Übergabe des Bootes nicht vorlag.

6. Sonstiges

Die AGB enthalten auch Regelungen über einen Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistungsrechte und Gerichtsstandklauseln. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bedeutet, dass der Eigner erst Eigentümer des Bootes wird, wenn es vollständig bezahlt ist. Diese Regelung kommt selten zur Anwendung, da Bootshändler und Hersteller die Boote meist erst dann ausliefern, wenn sie vollständig bezahlt sind.

Die Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers nach dem Gesetz sind weitestgehend zwingend. Sie können daher nur sehr eingeschränkt begrenzt werden. Dementsprechend enthalten die AGB in der Regel die Wiederholung des Gesetzestextes.

Geregelt sein sollte der Ort der Nacherfüllung, da die Gesetzeslage hier nicht ganz eindeutig ist. Gelegentlich enthalten die Bedingungen die Vereinbarung, dass der Gerichtsstand am Ort des Verkäufers liegt. Gerichtsstandklauseln sind gegenüber Verbrauchern grundsätzlich unwirksam.

7. Dokumente

Fahrzeugpapiere, wie für ein KfZ, gibt es bei Booten nicht in entsprechender Form. Der Eigner sollte dennoch darauf achten, dass ihm ein „Builder`s Certificate“, die EC-Herstellererklärung und das Handbuch ausgehändigt werden. Wenn ein Boot im Schiffsregister eingetragen werden soll, muss der Eigner es als sein Eigentum nachweisen.

Mit dem „Builder`s Certificate“ wird der Anfang der Eigentümerkette (Hersteller>Händler>Eigner) nachgewiesen, die im Übrigen mit den jeweiligen Kaufverträgen dokumentiert ist. Mit der EC-Herstellererklärung bestätigt der Bootshersteller, dass das Boot der „Sportbootrichtlinie“ entspricht. Manchmal ist der entsprechende Nachweis erforderlich.

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